Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Wir liefern und leisten ausschließlich zu unseren nachstehenden Bedingungen, die auch für zukünftige Geschäftsverbindungen gelten, selbst wenn es im Einzelfall eines besonderen Hinweises auf unsere Bedingungen ermangelt. Im übrigen gilt BGB, die VOB sind ausgeschlossen. 1.2. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor etwa inhaltlich abweichenden Bedingungen des Bestellers. 1.3. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. 2. Angebot 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. 2.2. Angaben über Abmessung, Materialien, Farben, Konstruktionen und sonstige Mustermerkmale sind ungefähre. Als vertragsgemäß gelten die uns am Tage der Lieferung von unseren Vorlieferanten angedienten Modelle und Muster mit den Änderungen, wie sie branchenüblich sind. Maße können bis zu 5% abweichen. 2.3. Die mit unserem Angebot oder zu anderer Zeit abgegebenen Unterlagen sind unser Eigentum und können dem Urheberrechtsschutz unterliegen. 2.4. Der Besteller verpflichtet sich, die ihm überlassenen Angebote und Angebotsunterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere keinem Wettbewerber, zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen, und uns die Unterlagen zurückzugeben. Das gleiche gilt für Abschriften oder Kopien dieser Unterlagen. 2.5. Nebenarbeiten - gleich welcher Art - sind im Angebot nur enthalten, wenn diese ausdrücklich aufgeführt sind. 3. Preise 3.1. Für den Fall,daß sich unsere Listenpreise zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Lieferung ändern, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise als vereinbart. 3.2. Wir haben das Recht, die zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretenden Erhöhungen an Lohnkosten und Materialkosten dem vereinbarten Preis zuzuschlagen. 3.3. Bei Leuchtanlagen, welche einschließlich Hochspannungsinstallation und Montage verkauft werden, versteht sich der Preis grundsätzlich ohne das Verlegen der Niederspannungszuleitung und Erdschutzleitung sowie ohne die Gestellung des eventuell erforderlichen Montagegerüstes. 3.4. Preise für Montage sind kalkuliert auf der Grundlage einer ungehinderten und zügigen Durchführung der Arbeiten und dem Fehlen erschwerender Arbeitsbedingungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für ausreichenden Stromanschluss an der Arbeitsstelle zu garantieren, Spezialgeräte (Kranhilfe) oder Gerüste zu stellen. 3.5. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Gerüst zu handelsüblichen Preisen zu stellen oder stellen zu lassen. 3.6. Etwa anfallende Mauer-, Verputz-, Stamm- und Dachdecker- arbeiten sind ebenfalls nicht im Preis enthalten. 3.7. Wir sind berechtigt, die Entwurfzeichnungen zu ändern, wenn sich dies bei der Fertigung der Anlage als technisch notwendig erweist. Mehr- oder Minderkosten gehen für Rechnung des Bestellers. 4. Behördliche und private Genehmigungen 4.1. Es ist Sache des Auftraggebers, alle behördlich oder privatrechtlich notwendigen Genehmigungen herbeizuführen. Wir stellen die erforderlichen Unterlagen, soweit dies möglich ist, zur Verfügung. Kosten etwaiger Genehmigungen und Prüfverfahren gehen zu Lasten des Bestellers. 4.2. Die Wirksamkeit des Kauf- oder Werkvertrages sowie die Abnahme- und Zahlungspflichten des Bestellers werden von der Verweigerung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte nicht berührt. Sofern die Verweigerung der Genehmigung von uns zu vertreten ist, gelten die Bestimmungen über unsere Haftung gemäß Ziffern 7. und 8. dieser Bedingungen entsprechend. 4.3. Abänderungen des hergestellten und/oder gelieferten Werkes zur Erlangung von Genehmigungen sind nicht im Angebot enthalten. 5. Lieferzeit 5.1. Der Besteller hat die zu liefernde Ware oder das hergestellte Werk abzuholen, sobald wir unsere Lieferbereitschaft anzeigen. Mit der Absendung der Anzeige geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung auf den Besteller über. Eine Woche nach Anzeige sind wir zur Einlagerung im Namen und für Rechnung des Bestellers berechtigt. Übliche Lagerkosten werden von uns berechnet bei einer Einlagerung auf eigenem Gelände. 5.2. Die Versendung von Ware oder hergestellten Werken erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers, auch im Falle der Verwendung eigener Transportmittel. Versandart und Versandweg sind uns freigestellt. Der Abschluß einer Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Wir sind berechtigt, den Transport für Rechnung des Bestellers zu versichern. 5.3. Wir übernehmen keine Gewähr für ordnungsgemäße Verpackung und Verladung. 5.4. Sofern wir die Montage von Ware oder hergestellten Werken an einer Baustelle übernehmen, verbleibt es bei dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 5.1. und 5.2., unabhängig von einer später erfolgenden Abnahme. 5.5. Die Anbringung eines Herstellerhinweisschildes ist uns gestattet. 6. Lieferzeitraum Lieferdaten sind ungefähre. Lieferverzug setzt schriftliche Mahnung des Käufers voraus. Andere Rechte des Käufers als Rücktritt nach Fristsetzung von einem Monat, insbesondere also Ansprüche auf Ersatz eines Verzugsschadens, sind ausgeschlossen. 7. Mängelrüge und Gewährleistung 7.1. Die Ware ist sofort nach Empfang zu untersuchen. Nicht vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware oder Mangel sind binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung zu rügen, können aber nur binnen derjenigen Frist und in solchen Umfange geltend gemacht werden, als unsere Zulieferanten im Einzelfall gewährleisten müssen. 7.2. Sofern wir ein Werk herstellen oder zu liefernde Ware montieren, beginnt die in Ziffer 7.1. genannte Rügefrist mit der Fertigstellung des Werkes oder jeweils mit der Fertigstellung eines abnahmefähigen Teiles des Werkes oder der erfolgten Montage zu der zu liefernden Ware. 7.3. Das Werk oder die abnahmefähigen Teile desselben oder die Installation der Ware gelten als abgenommen, wenn nicht sofort nach Fertigstellung durch schriftliche Mitteilung an uns die Abnahme ausdrücklich unter Bezeichnung der zutreffenden Gründe verweigert wird. Es ist Sache des Auftraggebers, bei der Fertigstellung zugegen oder vertreten zu sein. Einer Anzeige der bevorstehenden oder erfolgten Fertigstellung durch uns bedarf es nicht. 7.4. Mängelgewährleistungsansprüche beschränken sich auf Nachbesserung oder Nachlieferung binnen angemessener Frist. Reklamierte Teile sind auf unsere Anforderung und auf Kosten des Käufers an uns zurückzusenden, andernfalls erfolgt Berechnung etwaiger Ersatzteile. Die Kosten der Verpackung, Versendung und Montage der Ersatzteile gehen zu Lasten des Käufers. Wir haften nicht auf Schadensersatz wegen etwaiger Mängel, auch nicht für Folge- oder mittelbare Schäden, und zwar gleichviel, ob die Schäden auf Mängel oder auf sonstiges Verschulden zurückzuführen sind. Das gilt auch für den Fall erfolgloser oder mangelhafter Nachbesserung oder Nachlieferung. In welchem Fall der Besteller ausschließlich zum Rücktritt vom Vertrage oder zur Minderung berechtigt ist. 7.5. Der Besteller hat gefährdete Bauteile, wie Fensterscheiben, Fensterbänke, Inneneinrichtungen, Ausstellungsgegenstände und ähnliches zu schützen. Wir haften nicht für Beschädigungen. 7.6. Sofern der Besteller Schadensersatzansprüche gegen uns aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen geltend machen kann, beschränkt sich unsere Haftung auf dasjenige, was unser Haftpflichtversicherer zu leisten hat. Der Höhe nach ist unsere Haftung begrenzt auf die Versicherungssumme, bis der wir versichert sind. 7.7. Ausgeschlossen ist unsere Haftung für Farbgleichheit bei Reparaturaufträgen. 7.8. Unsere Mängelgewährspflichten ruhen, solang der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. 7.9. Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate, auch für Arbeiten an einem Grundstück und bei Bauwerken, es sei denn, die Verjährungsfristen unserer Zulieferanten sind gemäß Ziffer 7.1. dieser Bedingungen kürzer. 8. Haftung für Dritte 8.1. Wir haften nicht für unsere Erfüllungsgehilfen, und zwar unabhängig von deren Verschuldungsgrad, es sei denn, unser Haftpflichtversicherer tritt für den Schaden ein. 8.2.Wir haften nicht für Schäden an dem Werk oder der gelieferten Ware, die durch Dritte - auch soweit diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind - verursacht werden. Sofern während der Montage einer Anlage Dritte für den Besteller tätig sind, hat der Besteller zu beweisen, daß eventuelle Schäden durch uns verursacht wurden. 8.3. Es ist Sache des Bestellers, alle durch Dritte zu erbringenden Lieferungen und Leistungen fristgemäß und handwerksgerecht erbringen zu lassen. Sofern die Fertigstellung des von uns zu liefernden Werkes dadurch verzögert wird, daß Lieferungen und Leistungen Dritter nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß erfolgen, wird unsere Vergütung 7 Tage nach Beginn der Verzögerung fällig. 8.4. Wir sind nicht verpflichtet, den Besteller auf Fehler in den Lieferungen und Leistungen Dritter hinzuweisen, auch wenndiese Fehler sich nachteilig auf unsere Lieferungen und Leistungen auswirken. Sofern Dritte Lieferungen und Leistungen für eine Gesamtanlage erbringen und in diesem Rahmen unsere Weisungen an die Dritten erforderlich sind, haften wir nicht für die Richtigkeit unserer Weisungen, auch wenn falsche Weisungen auf grober Fahrlässigkeit beruhen. Für grobe Fahrlässigkeit treten wir dann ein, wenn mit dem Besteller für unsere Weisungen eine Vergütung vereinbart ist. Unsere Haftung ist jedenfalls begrenzt nach Ziffer 7.5.. 8.5. Die Produkthaftung richtet sich ausschließlich nach dem Produkthaftungsgesetz. Alle Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen gemäß diesen AGB gelten insoweit nicht. 9. Zahlungsbedingungen 9.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Preis fällig innerhalb 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Sämtliche Nebenkosten sind fällig sofort nach Rechnungslegung durch uns. 9.2. Andere als Barzahlung gilt erst als erfolgt mit dem Tag, an dem wir über den Betrag tatsächlich verfügen können. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Vorlegung von Wechseln oder Schecks haften wir nicht. 9.3. Wir erheben Verzugszinsen in Höhe von 2% über den banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 12%. 9.4. Verzug tritt ein bei Fälligkeit ohne Mahnung. 9.5. Eine Rückbehaltung der Auftragssumme oder des Berechnungsbetrages, der Nebenkosten oder sonstiger Nebenforderungen, oder eine Aufrechnung wegen einer erfolgten Mängelrüge oder einer streitigen Gegenforderung ist ausgeschlossen. 9.6. Sofern der Besteller mit seinen Zahlungen oder mit der Abnahme der Ware oder des Werkes in Verzug kommt oder von ihm angenommene oder ausgestellte Schecks oder Wechsel nicht eingelöst werden, oder uns nach Angebotsabgabe oder Vertragsschluß sonstige Tatsachen bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder 30% der Vergütung als Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder sofortige Vorauszahlung des Kaufpreises oder der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das gleiche gilt,wenn vorstehend genannte Tatsachen hinsichtlich eines Wechselbeteiligten bekannt werden. 10.Eigentumsvorbehalt 10.1. Die Ware bzw. das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung und etwaiger anderer Rechnungen sowie allerKosten und Zinsen unser Eigentum. Die Kosten einer erforderlichen Intervention gegen Dritte wegen der Wahrung unserer Eigentumsrechte trägt der Besteller. 10.2. Sofern der Besteller unsere Ware an Dritte weiterveräußert, tritt an dieser Stelle unseres Eigentums die Forderung, die der Besteller gegen den Dritten hat. Der Besteller tritt schon jetzt diese zukünftigen Forderungen an uns ab und verpflichtet sich, auf erste Anforderung Namen und Anschrift der Dritten bekanntzugeben und die Abtretung dem Dritten anzuzeigen. Wird unsere Ware im Rahmen eines umfangreichen Veräußerungvertrages zusammen mit anderen Waren und Leistungen veräußert, so tritt der Besteller den rangbesten Teil der ihm zustehenden Gesamtvergütung in Höhe unserer Forderung an uns hiermit ab. 10.3. Der Besteller ist ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitigen Widerruf durch uns einzuziehen. 10.4. Die Einzugsermächtigung erlischt mit dem Widerruf, jedenfalls aber beim Vorliegen der in Ziffer 9.6. dieser Bedingungen genannten Voraussetzungen. Wir sind ferner berechtigt, jederzeit vom Besteller Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Bestellers zu besichtigen und die Geschäftsbücher des Bestellers einzusehen. 10.5. Etwaige Zwangsvollstreckungen dritter Personen in die gelieferte Ware oder das gelieferte Werk oder in eine Forderung aus Weiterveräußerung gemäß Ziffer 10.2. dieser Bedingungen hat der Besteller uns unverzüglich anzuzeigen. 10.6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 10.7 Die Ware bzw. das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung unser Eigentum, auch wenn die Ware bzw. das Werk bereits an oder in Gebäuden oder auf dem Gelände des vom Besteller bestimmten Ortes montiert bzw. aufgestellt ist. 11. entfällt 12. Vertragsänderungen Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. 13. Teilunwirksamkeit Sofern einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sind, bleiben die übrigen gültig. Die unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bedingung entsprechen oder am nächsten kommen.
15. Gerichtsstand Gerichtsstand ist Neumünster.
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Stand: Neumünster, November 2015 |